Event für Interior & Design

29.-30.01.2025

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Wichtige Informationen

Auf- und Abbauzeiten

Öffnungszeiten

Mittwoch, 29. Jänner 2025: 09:00 – 18:00 Uhr
Donnerstag, 30. Jänner 2025: 09:00 – 17:00 Uhr

Aufbauzeiten

Dienstag, 28. Jänner 2025

Erdgeschoss: ab 10.00 Uhr für alle, die mit einem eigenen Standaufbau kommen und ab 11.00 Uhr für alle, die einen Grundaufbau von uns bekommen (alle Standnummern beginnend mit „0“)

2. Obergeschoss: ab 12.00 Uhr (alle Standnummern beginnend mit „2“)

1. Obergeschoss: ab 14.00 Uhr (alle Standnummern beginnend mit „1“)

Der Aufbau in allen Stockwerken ist bis 20 Uhr möglich.

Abbauzeiten

Donnerstag, 30. Jänner 2025: 17.00 – 21.00 Uhr

Bei Überschreiten der Abbauzeit ist der Veranstalter berechtigt, die Räumung der Standaufbauten und deren Lagerung auf Kosten und Gefahr des Ausstellers durchführen zu lassen. Nach dem Abbau ist der ursprüngliche Zustand der Standfläche wiederherzustellen. Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung verursacht werden, hat der Aussteller dem Veranstalter zu ersetzen. Aus Rücksicht auf das Messegeschehen und die übrigen Aussteller und im Interesse der Besucher ist ein verfrühter Standabbau vor dem offiziellen Messeschluss (17.00 Uhr) nicht erlaubt. Der Stand muß während der gesamten Dauer der Messe zu den festgesetzten Öffnungszeiten ordnungsgemäß ausgestattet und mit fachkundigem Personal besetzt sein.

Aufbaubedingungen

Die Flächenmiete der belétage® beinhaltet Rück- und Trennwände (= Standbegrenzungselemente), Kleiderstangen sowie Tisch und Stühle. Zusätzlich zu dieser Grundausstattung können Sie weitere Ausstattungselemente bei der STANDout GmbH kostenpflichtig bestellen.

Die Überschreitung der örtlich zugelassenen Aufbauhöhe über das Normalmaß von 2,50 m durch Überbauten, Beschriftungen und Dekorationen jeder Art bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Veranstalters. Entsprechende Baupläne sind bis spätestens 2 Monate vor Messebeginn bei der Messeleitung einzureichen.Für zweigeschossigen Standaufbau, Tribünen, Zelte bzw. Scheinwerfergerüste ist ein Abnahmebefund eines Zivilingenieurs für die sach- und fachgerechte Errichtung vor Ort (aufgrund vorliegender Statik) sowie den gefahrlosen Betrieb erforderlich, welches spätestens am letzten Aufbautag am Vormittag bei der Messeleitung abzugeben ist.
Sämtliche Wände, die an Besuchergänge grenzen (insbesondere auch bei Inselständen), dürfen nur zu einem Drittel vollflächig verbaut werden und sind entsprechend aufgelockert zu gestalten.

Es darf unter keinen Umständen selbstklebender Teppich verwendet werden, da dieser den Hallenboden beschädigt und die Klebstoffrückstände kaum mehr zu entfernen sind. (Das Entfernen der Kleberückstände wird nach Aufwand in Rechnung gestellt.)

Abhängungen: Abhängungen jeglicher Art sind nicht gestattet.

Für Aufbaufragen steht Ihnen der technische Projektleiter Roland Schwank zur Verfügung.

Foyers: Das Befahren der Foyers mit Hubwägen, Staplern sowie Elektrogabelhubwägen ist strengstens verboten! Bitte benutzen Sie die Beladetore der Hallen. Verursacher haften für Schäden!

Veranstaltungsabnahme / Kollaudierung: Die Behördenabnahme findet am letzten Aufbautag ab 16.30 Uhr durch das Magistrat Salzburg statt. Zur Beantwortung von Detailfragen bzw. Vorlage von technischen Unterlagen ersuchen wir Sie, Ihren Stand zu dieser Zeit mit einer kompetenten Person (hinsichtlich Aufbauten, Absauganlagen, div. Ausstellungsstücke) zu besetzen. 

Ausstellerbedingungen

Zusätzlich zu den Messebedingungen bringen wir Ihnen die folgenden Informationen zur Kenntnisnahme:

Verkauf: Bitte beachten Sie Punkt 10 der allgemeinen Messebedingungen, nach dem der Verkauf oder die Auslieferung von Mustern während der Fachmesse nicht erlaubt ist (Preisgesetznovelle 1982).

Laut Punkt 20 der Messebedingungen wird darauf hingewiesen, dass jegliche Geräuschentwicklung, im Zusammenhang mit akustischen oder audiovisuellen Vorführungen auf dem Messestand, in der Weise gestaltet werden muss, dass ein Ausmaß von 40 DBA, gemessen an der Standgrenze, nicht überschritten wird.

Messepersonal: Wir bitten Sie, während der Messe, insbesondere während der Aufbauphase, auf die Anmeldung, Versicherung und Bewilligung der Arbeitskräfte zu achten. Bitte weisen Sie Ihre jeweiligen Aufbaupartner und Subfirmen auf dieses Erfordernis hin. Bezug nehmend auf das ARG 7/12., §17 Abs. 7, ist der Aussteller verpflichtet, bei Messeveranstaltungen die Anzahl der während der Wochenend- und Feiertagsruhe beschäftigen Arbeitnehmer schriftlich vor Messebeginn dem Arbeitsinspektorat bekannt zu geben.

AKM-Abgaben: Jeder Aussteller hat Musik- oder audiovisuelle Vorführungen am Stand persönlich und rechtzeitig bei der AKM zu melden und die anfallenden Gebühren zu entrichten. AKM Salzburg, www.akm.at (Formulardownload bzw. Online-Anmeldung), 
E: gest.salzburg@akm.at, T: +43 50717-15521.

Gewinnspiele auf der Messe: Seit 1.1.2012 müssen Veranstalter von Gewinnspielen auf der Messe eine Glücksspielabgabe bezahlen. Bemessungsgrundlage ist der Wert des in Aussicht gestellten Gewinns. Der Steuersatz beträgt mind. 5 %. Nähere Infos erhalten Sie hier bzw. beim Messeteam.

Kraftfahrzeuge: Sollten Sie Fahrzeuge auf Ihrem Messestand präsentieren, beachten Sie bitte, dass die Tanks vollständig entleert sind, die Batterien abgeklemmt sind und der Fahrzeugschlüssel am Messestand verfügbar ist.

Anlieferung Aufbau

Der Salzburg Congress liegt in der Innenstadt am Mirabell Garten. Es gibt nur beschränkte Ladezonen beim Aufbau.

Bitte mit LKWs unbedingt die Ladezone in der Auerspergstraße benützen! Hier befindet sich auch der Lastenlift für das 1. und 2. OG. Es ist keine Laderampe oder Stapler vorhanden, somit ist für das Ausladen ein LKW mit Hebebühne notwendig.

Sollten Sie mit einem LKW kommen, müssten Sie uns bitte vorab die geplante Ankunftszeit bekannt geben, da in der Ladezone nur Platz für einen LKW ist und wir hier somit die Zeitslots entsprechend einteilen müssen! Bitte beachten Sie hierbei die Zeiteinteilung für die verschiedenen Geschosse.

VANs und Kleintransporter können auch vor dem Haupteingang des Salzburg Congress beim Mirabellgarten entladen. Bitte platzsparend parken und sofort nach dem Entladen den Bereich wieder verlassen.

Die Ladetätigkeiten sind zeitlich begrenzt, außerdem ist die Feuerwehr-Zone unbedingt freizuhalten!

 

Ausstellerinformation zur Lebensmittelkennzeichnungspflicht

Für die Kennzeichnung von Lebensmitteln gibt es rechtliche Regelungen, die der Information der Verbraucher dienen. Einen Überblick über die Bestimmungen zur Lebensmittelkennzeichnung finden Sie hier.

Glücksspiel und Preisausschreiben 
Rauchverbot

Generelles Rauchverbot im Salzburg Congress – Zwingende Benutzung der Raucherzonen

Laut derzeit gültiger Rechtslage gilt innerhalb von geschlossenen, öffentlich zugänglichen Räumen ein generelles Rauchverbot. Dieses Gesetz kommt damit auch im Salzburg Congress vollinhaltlich zur Anwendung. Wir bitten Sie zu beachten, dass am gesamten überdachten Gelände absolutes Rauchverbot herrscht. Nur in den gekennzeichneten Raucherzonen im Freien ist das Rauchen erlaubt.

Der Gesetzgeber sieht bei Zuwiderhandeln Anzeigen und empfindliche Geldstrafen für den Verursacher vor! Damit ist ab sofort auch jene Übergangsregelung obsolet geworden, die ein Rauchen an Ausstellerständen unter gewissen Umständen bis dato erlaubt hat. Dieser Zustand wurde in der Zwischenzeit von einer Vielzahl von Nichtrauchern gezielt zur Anzeige gebracht, worauf die Behörde uns als Veranstalter in die Pflicht genommen hat und eine strikte Einhaltung der Gesetze fordert. Wir möchten Sie daher bitten, diese klare gesetzliche Bestimmung auch im Sinne des Nichtraucherschutzes konsequent einzuhalten.

Sicherheitsbestimmungen

AEE ist für die Dauer der Veranstaltung Mieterin des Salzburg Congress. In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Hausordnung sowie die technischen Richtlinien des Salzburg Congress hin, die für uns als Messeveranstalter und in der Folge für unsere Kunden bindend sind.

Arbeitsschutz

Der Aussteller/ Kunde und die von ihm beauftragen Firmen sind für die Betriebssicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften auf seinem Stand/ in seinem Veranstaltungsbereich selbst verantwortlich. Die Auf- und Abbauarbeiten dürfen nur unter Beachtung der jeweils geltenden arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften durchgeführt werden. Der Aussteller/ Kunde und die von ihm beauftragten Firmen haben insbesondere sicherzustellen, dass es bei ihren Auf- und Abbauarbeiten nicht zu einer Gefährdung anderer anwesender Personen kommt. Soweit erforderlich, hat der Aussteller/ Kunde für eine angemessene Koordination zu sorgen, durch die die Arbeiten aufeinander abgestimmt werden.

Der Betrieb lärmverursachender Maschinen und Geräte soll im Interesse der anderen Aussteller/ Kunden und Besucher möglichst eingeschränkt bleiben.

Elektroanlagen/Standinstallationen
  • Anlagen und Geräte müssen den derzeit gültigen Vorschriften des ÖVE (ETG, ETV, NspGV etc.) und des örtlichen EVU entsprechen.
  • Elektroinstallationen innerhalb des Standes können durch ausstellereigene Elektrofachkräfte oder von konzessionierten Fachfirmen entsprechend der derzeit gültigen ÖVE – Bestimmungen ausgeführt werden. Vor Zuschaltung der Stromversorgung ist die fachgerechte Ausführung durch einen Abnahmebefund bei der Info-Mitte zu bestätigen und vor Ort vorzulegen.
  • Bei Verwendung von Leuchtröhren mit einer Nennspannung über 1000 Volt sind die technischen Unterlagen und Prüfbescheide des Errichters bzw. Herstellers zum Zeitpunkt der Veranstaltungsabnahme vorzulegen.
  • Beleuchtungskörper sind im Handbereich der Verkehrswege (Gänge) nicht zulässig. Angehängte Beleuchtungskörper sind gewichtsunabhängig durch zwei voneinander unabhängigen Aufhängevorrichtungen zu sichern. Der Einsatz von Kabelbindern aus Kunststoff zur Befestigung von Beleuchtungskörper und anderen Bauteilen ist nicht gestattet.
  • Leuchten müssen eine Schutzscheibe, einen Schutzkorb oder eine Fangeinrichtung besitzen, die das Herausfallen der Lampen oder von Lampenteilen verhindert. Es ist ein ausreichender Abstand zu brennbaren Materialien (Kennzeichnung der Leuchte beachten) einzuhalten.
  • Offene Lusterklemmen (Klemmstellen) sind unzulässig. Das Verklemmen von Leitungen hat in allseitig geschlossenen Abzweigdosen zu erfolgen.
  • Für sämtliche Anlagen wird ein FI – Schutzschalter (RCD) mit einem Nennstrom von 30mA verbindlich vorgeschrieben.
  • Leitfähige Konstruktionsteile wie zB Stahlkonstruktionen, Metallteile an Messeständen, Riggs, Metalltribünen, Bühneneinrichtungen, Zelte, fliegende Bauten usw. sind zwingend mit einem zusätzlichen Potentialausgleich zu versehen.

Eigenmächtige Erweiterungen oder Veränderungen der Elektroinstallation nach erfolgter Abnahme sind unzulässig. Die Stromentnahme von einem Nachbarstand ist nicht erlaubt; standeigene Stromversorgungsanlagen sind nicht zulässig.

Sicherheitseinrichtungen

Feuermelder, Druckknopfmelder, Rauchmelder, Hydranten- Feuerlöscherkästen und andere als solche gekennzeichnete Sicherheitseinrichtungen dürfen weder verbaut, verstellt oder als Dekorationsgegenstand genutzt werden und müssen jederzeit klar ersichtlich, erkennbar sowie uneingeschränkt benutzbar sein. Die in den Hallen angebrachten Hydrantenkästen dienen ausschließlich zur Brandbekämpfung und dürfen nur zu dieser verwendet werden. Sämtliche Hallen inkl. Nebenräume sind mit einer automatischen Brandmeldeanlage (Rauchmelder) ausgestattet. Die Entnahme von Wasser an den Hydranten ist verboten. Die Standgestaltung muss so beschaffen sein, dass die in den angeführten Hallen vorhandenen Sprinkleranlagen nicht unwirksam bzw. in ihrer Funktion beeinträchtigt werden.

Hallengänge, Notausgänge

Bitte beachten Sie, dass die vorgegebenen Gangbreiten unbedingt einzuhalten sind und nicht durch Dekorationen, abgestellte oder in den Gang hineinreichende Gegenstände eingeengt werden dürfen (z.B. Schlitten von div. Maschinen, Fahnen, etc.). Notausgänge sowie deren Kennzeichnung dürfen nicht verbaut, überbaut, versperrt, verhängt oder sonst unkenntlich gemacht oder außer Betrieb gesetzt werden. Sämtliche Notausgänge in den Innenbereichen sowie in den Außenbereichen sind ständig freizuhalten.

Feuerwehrzonen

Die ausgewiesenen Feuerwehrzonen sowie die durch Halteverbotszeichen gekennzeichneten Anfahrts- und Bewegungszonen für die Feuerwehr sind ständig für den gesamten Zeitraum Aufbau – Messe – Abbau so freizuhalten, dass ein ungehindertes Zufahren der Einsatzfahrzeuge sichergestellt ist. Bitte halten Sie die Parkverbote in den Lade- und Feuerwehrzonen unbedingt ein. Fahrzeuge und Gegenstände, die auf den Rettungswegen und den Sicherheitsflächen abgestellt sind, werden auf Kosten und Gefahr des Besitzers entfernt. Wir haben als Veranstalter darauf keinen Einfluss. Wir ersuchen um Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe bei der Einhaltung der behördlichen Auflagen. Bitte befolgen Sie die Anweisungen des Parkplatz-Personals, um einen raschen und reibungslosen Ablauf zu gewährleisten.

Feuerpolizeiliche Auflagen

Wir möchten darauf hinweisen, dass die zur Dekoration verwendeten Materialien den feuerpolizeilichen Richtlinien entsprechen müssen. Die Ausstattungsstoffe müssen den brandschutztechnischen Bestimmungen (B1 = schwer brennbar, Q1 = schwach qualmend und Tr = nicht tropfend) entsprechen. Leicht brennbare Materialien wie naturbelassenes Stroh, Heu und Rindenmulch sind grundsätzlich nicht erlaubt, bedürfen der Imprägnierung und müssen bei der Messeleitung im Vorfeld angemeldet werden (Feuerlöscher am Stand). Ausgestellte Kerzen dürfen grundsätzlich nicht entzündet werden, Holzwolle zur Dekoration ist verboten. Brennbare Flüssigkeiten oder Druckgaspackungen (z.B. Spraydosen) dürfen nicht in Originalgebinden auf den Messeständen präsentiert werden. Bitte sorgen Sie dafür, dass diese Exponate nur als leere Attrappen – Gebinde zum Einsatz kommen. Sämtliche Hallen dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen (Pkw, Lkw, usw.) befahren werden. Für Ausnahmen muss dies im Vorhinein mit der Messeleitung sowie dem Hallenmeister abgeklärt werden.

In sämtlichen Hallen und Nebenräumen dürfen keine lösemittelhaltigen Reinigungsmittel (zB Nitro o. ähnl.), Farben, Lacke oder Klebstoffe eingesetzt werden.  Zusätzliche Forderungen zur Sicherheit und zum Brandschutz für eine Standfläche, einen Messestand bzw. einen Veranstaltungsbereich können von Seiten der Bauaufsichtsbehörde, der Polizei, der Brandschutzdienste, des Salzburg Congress oder an AEE gestellt werden, wenn sich aus Art und Umfang der geplanten Veranstaltung erhöhte Risiken für Personen und Sachwerte ergeben.

Steuerliche Grundvoraussetzungen für Aussteller aus dem Ausland

Erfüllung der steuerlichen Grundvoraussetzungen für eine Messeteilnahme in Österreich für AusstellerInnen aus dem Ausland

AusstellerInnen, die in Österreich zum Zeitpunkt der Messe weder Wohn- oder Firmensitz, einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine Betriebsstätte haben, und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.

Dazu benötigen sie eine UID-Nr. (=Umsatzsteuer-Identifikationsnummer), die wie folgt zu beantragen ist:

  • Formular Verf19 (deutsch) bzw. Verf19E (englisch):
    Fragebogen zur Erteilung einer Steuernummer/UID-Nummer, welche in Folge auf allen an das Finanzamt gerichteten Schreiben angegeben werden muss.
  • Kopie des Handelsregisterauszugs („Gewerbeschein“) bzw. des Gesellschaftsvertrages bei Kapitalgesellschaften.

Weitere Informationen erhalten Sie unter https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/ust-veranlagungsverfahren.html 
Wir empfehlen unseren Ausstellern eine Vorlaufzeit von mind. 3 Wochen vor Messebeginn einzuplanen, um eine rechtzeitige Abwicklung sicherzustellen.

Wichtige Informationen zur Beschäftigung/ Beauftragung von ausländischem Personal

Ausländische Arbeitgeber haben die während des Auf- und Abbaus beteiligten entsendeten Arbeitskräfte spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme bei der Zentralen Koordinierungsstelle des BMF elektronisch anzumelden. Es werden schwerpunktmäßig arbeitsmarktrechtliche Kontrollen durch die Finanzpolizei durchgeführt, auf die wir weder Einfluss haben, noch im Vorfeld darüber informiert werden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen (ZKO) unter: https://www.bmf.gv.at/betrugsbekaempfung/entsendung-zentrale-koordination/entsendemeldungen-zentrale-koordinationsstelle.html